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Zu den Sorgfaltspflichten der garantierenden Bank bei indirekten Garantien.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1480ÖBA 2008, 434 Heft 6 v. 1.6.2008

§§ 863, 880a, 914, 1295, 1311 ABGB

§ 40 BWG

Die Bank hat sich bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt an den Auftrag des Auftraggebers zu halten und dessen Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten. Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie. Die Anforderungen an die Aufklärungspflichten der Kreditinstitute dürfen nicht überspannt werden; dem Bankkunden ist zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen selbst zu wahren. Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewußtsein des Erklärenden nicht. Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht.

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