§§ 863, 880a, 914, 1295, 1311 ABGB
§ 40 BWG
Die Bank hat sich bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt an den Auftrag des Auftraggebers zu halten und dessen Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten. Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie. Die Anforderungen an die Aufklärungspflichten der Kreditinstitute dürfen nicht überspannt werden; dem Bankkunden ist zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen selbst zu wahren. Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewußtsein des Erklärenden nicht. Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht.