§§ 150, 150a, 213, 214, 216, 219, 225, 234 EO
§ 528 ZPO
Die Rechtsmittellegitimation ist zu bejahen, wenn mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß unmittelbar in die Rechtsposition des Erstehers eingegriffen wurde. Die Kosten der Verwaltung sind dann nicht aus der Verteilungsmasse zu befriedigen, wenn die Verwaltung über Antrag und zugunsten des Erstehers geführt wurde. Für die Frage der Übernahme der bücherlichen Lasten mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot ist der Schluß der Meistbotsverteilungstagsatzung der maßgebliche Zeitpunkt. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten zu übernehmen, wenn sie im Edikt angeführt wurden. Mit der Entscheidung über die Verwaltungskosten wird die grundsätzliche Rechtsposition des Erstehers nicht berührt.