§§ 879, 1393 ABGB
§ 29 KSchG
Die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, stellt eine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern solche Klauseln bisher vom OGH noch nicht zu beurteilen waren. Die Abtretung eines Versicherungsanspruchs kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Art 11 Punkt 1 ARB ist - auch unter Berücksichtigung des Interesses des Versicherungsnehmers, Versicherungsansprüche im Streitfall an einen in § 29 KSchG genannten Verband zur klagsweisen Geltendmachung abtreten zu können - nicht gröblich benachteiligend.