§ 33 BWG
§ 6 KSchG
Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, daß Inhalt und Tragweite vorgefaßter Vertragsklauseln für den Verbraucher "durchschaubar" sind. Die Formel "Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens