§ 2 AnfO
§ 37 KO
§ 37 Abs 5 KO trifft die Anordnung, daß das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters Absonderungsgläubiger nicht berührt; sie können einzelanfechten. Die Verpfändung von Ansprüchen ist dann gemäß § 2 AnfO anfechtbar, wenn sie im Hinblick auf die dem Pfandnehmer bekannte wirtschaftliche Lage des Pfandgebers objektiv nicht bloß eine zeitliche oder modale Besserstellung des Pfandnehmers gegenüber den übrigen Gläubigern bedeutet, sondern eine deren Befriedigungsaussichten praktisch vernichtende Bevorzugung. Es ist gleichgültig, ob der Gläubiger gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige Schuldner benachteiligen wollte.