§§ 27 ff, 31 KO:
Die "Vorausverständigung" des debitor cessus bei der sicherungsweisen Abtretung einer einzelnen Forderung, die künftig gegenüber einem individualisierten Geschäftspartner aus einer eindeutig identifizierbaren Geschäftsbeziehung entstehen kann (hier: allfälliges Abrechnungsguthaben gegenüber einem Factor), ist wirksam. - Eine vor Konkurseröffnung erfolgte Abtretung einer solcherart künftigen Forderung ist konkursfest; wie und wann diese mögliche künftige Forderung letztlich zustande kommt, ist daher anfechtungsrechtlich ohne Belang.