§§ 1, 11 AnfO. Die Anfechtung des Widerrufs einer Schenkung (auf den Todesfall) und des Verzichtes auf ein eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot ist grundsätzlich befriedigungstauglich. Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgeg-
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