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Ein Zusammenschluß im Sinne des § 7 KartG liegt vor, wenn einer der Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es nicht an.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1432ÖBA 2007, 731 Heft 9 v. 1.9.2007

§ 7 KartG; Art 81 EG; Art 3 FKVO. Der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung iSd § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluß auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, daß dies auch die erklärte Absicht der Parteien ist oder daß ein solcher Einfluß dann auch tatsächlich ausgeübt wird.

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