§§ 896, 901, 1293, 1295, 1336, 1360, 1363, 1364, 1438 ff ABGB; §§ 1, 6, 25c, 25d KSchG. Ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition ist und der keinen relevanten Einfluß auf die Geschäftsführung ausübt, ist nicht Unternehmer. Eine amtswegige Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG kommt nicht in Betracht. Das tatsächliche Bestehen einer weiteren Sicherheit kann nicht als typische Voraussetzung für die Abgabe einer Bürgschaftserklärung angesehen werden. Der Gläubiger verletzt eine Schutzpflicht, wenn er den Kreditbetrag auszahlt, obwohl er eine im Kreditvertrag angeführte Kreditsicherheit nicht einholt, auf die ein Mithaftender vertraut und auf die in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem hypothetischen Innenverhältnis der vorgesehenen Bürgen. Schon das Entstehen einer Verbindlichkeit ist ein Nachteil am Vermögen. Auch bei Wegfall einer bestellten Sicherheit tritt der Schaden schon mit Verlust der Deckung ein, nicht erst dann, wenn feststeht, daß die gesicherte Forderung nicht hereingebracht werden kann.