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§ 1416 ABGB regelt Zahlungen des Schuldners, die von seinem Willen abhängen. Teilzahlungen eines Hauptschuldners sind zunächst auf den nicht verbürgten Teil anzurechnen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1419ÖBA 2007, 497 Heft 6 v. 1.6.2007

§§ 1353, 1416 ABGB. § 1416 ABGB regelt Zahlungen des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen des Hauptschuldners gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen. Bei einer Teilbürgschaft sind Teilzahlungen eines Hauptschuldners zunächst auf den nicht verbürgten Teil anzurechnen. Wenn dem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung.

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