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Bei verlängerter Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist § 213 Abs 2 KO nicht analog anwendbar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1412ÖBA 2007, 324 Heft 4 v. 1.4.2007

§ 213 KO; § 7 ABGB. Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote von 10% auch bei einer verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 4 KO durch analoge Anwendung der Bestimmung des § 213 Abs 2 KO ist mangels einer Gesetzeslücke nicht möglich.

OGH 3. 8. 2006, 8 Ob 84/06w

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