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Zahlungsunfähigkeit kann schon angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1411ÖBA 2007, 323 Heft 4 v. 1.4.2007

§§ 27, 31 KO. Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird; ebenso wenn gegen ihn wiederholt Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt. Der in § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit.

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