§§ 1400, 1402 ABGB
Der Überweisungsempfänger erwirbt allein aufgrund des Überweisungsauftrags und der Überweisungsbestätigung noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hätte. Hat aber die Bank den Überweisungsauftrag angenommen, stehen dem Überweisungsempfänger unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Bank zu, und zwar ab jenem Zeitpunkt, zu dem dem Anweisungsempfänger die Erklärung des Angewiesenen zugekommen ist.