§§ 1295, 1323 ABGB. Ein unzureichend beratener Anleger kann mangels Bezifferbarkeit des endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage stellen; er ist - sofern er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere läßt sich durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises der rechnerische Schaden endgültig beziffern.