§ 25c KSchG. Ein sorgfältiger Kreditgeber muß es zumindest ernstlich für möglich halten, daß ein ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. In Verbindung mit einem relativ geringen Monatseinkommen des Kreditnehmers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, stellt dies eine ausreichende Verdachtslage dafür dar, daß die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich nicht möglich sein werde. Ist eine Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers zu bejahen, trifft ihn die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, daß er dieser Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist. Die bloß formularmäßige Erklärung, daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht.