§§ 1295, 1298, 1299, 1431, 1480, 1489 ABGB; § 6 KSchG. Der aus der überhöhten Zahlung von Kreditzinsen abgeleitete Bereicherungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren; die Bereicherung der Bank tritt spätestens im Zeitpunkt der Kredittilgung ein. Zwischen Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen besteht eine Anspruchsnormenkonkurrenz. Da beide Anspruchsnormen von verschiedenen Voraussetzungen ausgehen, ist der Beginn der Verjährungsfrist unterschiedlich. Die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten darf nicht überspannt werden. In der Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren Zinsenänderungsklausel im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen kann ein rechtswidriges Verhalten liegen, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen.