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Zum Umfang der Aufklärungspflichten beim Effektengeschäft und zum Mitverschulden des Kunden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1343ÖBA 2006, 376 Heft 5 v. 1.5.2006

§§ 11 ff WAG: §§ 1295, 1298, 1304 ABGB. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Beim Umfang der Aufklärungspflicht ist auf den Vertreter abzustellen, außer ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Rechnung von Anlegern anbietet, übermittelt Orders unter Offenlegung der Identität seines Kunden. Der Geschädigte hat im Fall der Verletzung von Aufklärungs-

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