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Die Klausel, wonach durch Rückstellung des Garantiebriefs die Garantieverpflichtung jedenfalls erlischt, ist einschränkend zu interpretieren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1342ÖBA 2006, 376 Heft 5 v. 1.5.2006

§§ 863, 880a, 914, 915 ABGB. Auch die Erklärungen des Garanten sind unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Die Klausel, wonach durch Rückstellung des Garantiebriefs die Garantieverpflichtung jedenfalls erlischt, ist einschränkend dahin zu interpretieren, daß nicht jegliche Retournierung des Garantiebriefs zum Erlöschen der Garantieverpflichtung führt, sondern nur eine solche, die im Sinne einer Verzichtserklärung vom Willen des Begünstigten umfaßt ist.

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