§ 1431 ABGB. Hatte der Empfänger einer im Lastschriftverfahren erfolgten Zahlung keinen Anspruch auf die Leistung, so stehen dem Auftraggeber Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger der Leistung zu. Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen. Ein Irrtum bei der Zahlung ist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, wenn diese im Zug eines Lastschriftverfahrens erfolgte. Durfte die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden, so ist die Rückforderung nicht mehr zulässig.