§§ 1295, 1299 ABGB; §§ 11, 13 WAG. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint die Zurechnung der Schadensfolge dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Geschädigten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht der Bank sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden, andererseits auf das Anlageprojekt beziehen: je spekulativer die Anlagen und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Es ist eine konkrete, produktbezogene Information über die Risikoträchtigkeit der vom Kläger georderten Aktien nötig.