§§ 75, 76 VersVG. Eine "Versicherung für fremde Rechnung" liegt immer dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Wurden einer Bank vom Kreditnehmer sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so ist sie nach außen auch zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt; sie hat allerdings im Innenverhältnis die Rechte der Kreditnehmerin wahrzunehmen.