§ 82 GmbHG. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, daß besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, daß das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank ist wegen der Komplexität des Themas des Fremdvergleichs abzulehnen und eine Nachfrage nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, daß der Verdacht nahezu einer Gewißheit gleichkommt.