Im Oktober 2005 wurde nach Abänderungen eines Entwurfs der EUKommission durch das EU-Parlament die Dritte Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG vom EU-Rat angenommen. Die Dritte Geldwäscherichtlinie ist im Dezember 2005 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis 15. Dezember 2007 umzusetzen. Der Beitrag untersucht, welche Maßnahmen zur Feststellung der Kundenidentität Mitarbeiter von Kredit- und Finanzinstituten zu treffen haben, und welche Änderungen der Rechtslage gemäß der Dritten Geldwäscherichtlinie zu erwarten sind. Dabei wird unter anderem auch auf Aspekte des risikobezogenen Ansatzes der Beurteilung der Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, des Outsourcing, des Ferngeschäftes sowie möglicher Sanktionen für den Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten hingewiesen.