§§ 880a, 914, 915 ABGB. Auch ein Garantievertrag unterliegt den allgemeinen Auslegungsregeln, sodaß dessen Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt ebenso für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel. Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht darin, daß bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft wer-