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Bei zedierten Forderungen hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen Zessus und Zessionar zu erfolgen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Christian ZepkeÖBA 2006/19ÖBA 2006, 937 Heft 12 v. 1.12.2006

§§ 914, 1394, 1396, 1431 ABGB. Der Zessus hat bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich den Zessionar und nicht den Zedenten in Anspruch zu nehmen. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Erkennt der Schuldner die Forderung als richtig an, so liegt darin kein konstitutives Anerkenntnis.

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