§§ 896, 1358, 1359, 1422 ABGB; § 222 EO; §§ 112, 113, 136 GBG; § 60 Geo; § 89 GOG. Verbesserungsverfahren sind zulässig, wenn im Sinn der § 60 Abs 1 Geo, § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden. Gemäß §§ 1358, 1422 ABGB führt die Zahlung nicht zur Tilgung der besicherten Forderung, sondern zum Übergang auf den Zahlenden. Auch die exekutive Befriedigung des Gläubigers ist "Zahlung" im Sinn des § 1358 ABGB. Wurde der Kreditgeberin im Exekutionsverfahren der volle auf der Liegenschaft besicherte Höchstbetrag zugewiesen, so ist die Pfandverfangenheit aller simultan haftenden Liegenschaften aufgehoben und ein Übergang dieses Pfandrechts möglich. Bildet die versteigerte Liegenschaft die Haupteinlage und sind nicht sämtliche mitverhafteten Liegenschaften zur Versteigerung gelangt, so ist nach § 113 GBG vorzugehen. Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen gegen den Drittpfandbesteller gerichteten Rückgriffsanspruch eine gesetzliche Grundlage. Er muß daher den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts nachweisen.