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Ersatzpflicht des Gläubigers, wenn er durch Verzicht auf eine dingliche Haftung das Rückgriffsrecht des Bürgen vereitelt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Peter ApathyÖBA 2006/1376ÖBA 2006, 838 Heft 11 v. 1.11.2006

§§ 467, 879, 894, 896, 1293, 1304, 1358, 1360, 1363 ABGB; § 94 GBG. Der Gläubiger wird dem Bürgen ersatzpflichtig, wenn er durch Verzicht auf eine dingliche Haftung dessen Rückgriffsrechte vereitelt.

OGH 7. 3. 2006, 1 Ob 247/05p

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