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Nach der ersten Abtretung steht die Forderung nicht mehr dem Zedenten zu, sodaß er sie nicht nochmals übertragen kann.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1372ÖBA 2006, 757 Heft 10 v. 1.10.2006

§§ 366, 1394 ABGB. Nach der ersten Abtretung ist die Forderung nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Zedenten, so daß dieser sie nicht nochmals übertragen kann. Der zweite Zessionar kann also kein Recht an der Forderung erwerben. § 366 ABGB ist beim Forderungserwerb nicht anwendbar.

OGH 29. 3. 2006, 7 Ob 269/05t

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