§§ 210, 211, 231 EO. Die Saldomitteilung muß dem Verpflichteten zugegangen sein. Selbst wenn man in der Vorlage einer Saldomitteilung schon die Behauptung sehen kann, diese sei dem Verpflichteten zugegangen, wenn sie an ihn gerichtet ist, kann dies nicht mehr gesagt werden, wenn jedwede Adressierung der Abschlußrechnung an den Verpflichteten persönlich fehlt. Die mangelnde Berücksichtigung eines Höchstbetragspfandgläubigers bei der Meistbotsverteilung führt nicht zum Verlust des materiellrechtlichen Anspruchs, sondern nur zu dem des verfahrensrechtlichen Teilnahmeanspruchs.