§§ 896, 1014, 1358 ABGB. Das Rechtsverhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Garanten ist als Auftragsverhältnis zu qualifizieren. Mit Eröffnung der Garantie entsteht ein durch Zahlung an den Begünstigten aufschiebend bedingter Anspruch, der durch ein Pfandrecht gemäß Z 50 ABB gesichert ist.
OGH 6. 4. 2005, 9 Ob 139/04p