§§ 916, 1002 ff ABGB. Dient die Kontoeröffnung ausschließlich dem Zweck, durch Überziehung mit einer feststehenden Summe die Begleichung der Außenstände im Wege einer Zwischenfinanzierung herbeizuführen, so kann die Zeichnungsberechtigung in der eindeutigen, auch nach außen hin erkennbaren Absicht eingeräumt worden sein, nicht nur für den Fall der Bedeckung des Kontos Verfügungen zu treffen, sondern gerade dazu, die von Anfang an geplante Überziehung vorzunehmen.