§§ 1002 ff, 1293 ff ABGB. Eine Bank, die auf Ersuchen eines Rechtsanwalts den Debetstand auf seinem Girokonto durch Mittel auf seinem Anderkonto ausgleicht (die Konten "zusammenführt"), nimmt billigend in Kauf, daß zur Deckung ihrer Kreditforderung Fremdgelder herangezogen werden. Wird statt dem Anderkonto ein Girokonto weitergeführt, haftet die Bank wegen der Zusammenführung auch gegenüber vom Rechtsanwalt geschädigten Treugebern, die vier Jahre später den Kaufpreis für eine Liegenschaftstransaktion auf das Girokonto überweisen, weil ihnen der untreue Treuhänder dieses Konto als Anderkonto benannt hat.