§§ 1313a, 1323, 1400 ABGB. Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrags ist der sich für die eine oder die andere Partei des Kontokorrents ergebende Anspruch auf den Überschuß (Saldoanspruch) sofort fällig, ohne daß es der Anerkennung des Saldos bedarf. Der durch vertragswidrige (Ab-)Buchung vom Girokonto des Bankkunden bewirkte Nachteil wird durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang iSd Prinzips der Naturalrestitution ausgeglichen.