§§ 294, 296, 331, 381, 382 EO. Bei den in § 296 EO aufgezählten Forderungen, die ohne Besitz einer Forderungsurkunde nicht geltend gemacht werden können, ist eine Sicherung durch gerichtliches Drittverbot unzulässig. Die Auferlegung eines Drittverbots kommt jedoch bei Verfügungen über Wertpapierdepotkonten, Sparkonten und sonstige Konten in Betracht.