§§ 26, 367, 371, 456, 1489 ABGB; § 366 HGB; §§ 31, 32 BWG. Zu einem Spareinlagevertrag kommt es, wenn der Einleger der Bank einen Spareinlagebetrag übergibt und diese ihm eine Sparurkunde ausfolgt. Ein Überbringersparbuch ist ein unvollkommenes Inhaberpapier. Bei Sparbüchern kommt ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß §§ 367, 456 ABGB oder § 366 HGB in Betracht. Der Bank steht jedoch der Einwand zu, es sei gar kein Spareinlagevertrag abgeschlossen worden, weil gar kein Einlagewerber auftrat, keine Einlage übergeben, nur eine so genannte Lugurkunde hergestellt und damit von Anbeginn keine Forderung verbrieft wurde. Juristische Personen haften deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Repräsentanten.