§§ 25c, 25d KSchG. Unter Interzession ist der vertragliche Beitritt zu einer fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant, nicht aber als "echte Mitschuldner", die im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit eingehen, zu verstehen. Das wirtschaftliche Interesse an der Kreditgewährung ist nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.
OGH 30. 6. 2004, 7 Ob 89/04w