§§ 211, 231 EO; §§ 109, 188 KO. Die Forderungsanmeldung bei einer Höchstbetragshypothek muß die Behauptung einer Saldomitteilung (Saldoabschluß), die vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, enthalten. Die Anmeldung im Schuldenregulierungsverfahren allein kann nicht einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung gleichgestellt werden. Die mangelnde Berücksichtigung eines Höchstbetragspfandgläubigers bei der Meistbotsverteilung führt nicht zum Verlust des materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern nur zu dem des verfahrensrechtlichen Teilnahmeanspruchs.