§§ 1358, 1437 ABGB; § 228 ZPO; §§ 27, 95 f EstG. Ein aktueller Anlaß zur präventiven Klärung des Rechtsverhältnisses ist zu bejahen, wenn es durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, zB der Kunde ein Recht der Bank bestreitet. Umstände, die die Richtigkeit der dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Steuerpflicht tangieren, können im Regreßverfahren der Bank gegen den Kunden nicht mehr releviert werden. Der Bank ist bei der Nachforderung von KESt ein Regreßrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. Der Regreß wird durch die tatsächliche Zahlung des Regressierenden fällig.