§§ 879, 1392 ff ABGB; § 91 WTBG; § 14 SpaltG; §§ 69 f, 93 BWG. Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist nichtig, weil die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder. Die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Wirtschaftstreuhänders ist aber anders zu beurteilen, weil diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Da es sich bei der Abspaltung um einen Fall der Universalsukzession handelt, stellt sich das Problem der fehlenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem neuen Vertragspartner nicht. Die Bankenaufsicht hat umfassende Möglichkeiten, von Kreditinstituten Auskünfte über deren Geschäftsgebarung zu erhalten. Auch die Information der Einlagensicherung vom Wertberichtigungsbedarf stellt keinen Bruch der die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft treffenden Verschwiegenheitspflicht dar.