§§ 863, 936, 1304 ABGB. Die Vereinbarung künftiger Konvertierung des Kreditbetrags in eine andere Währung ist kein Vorvertrag; dem Kreditnehmer wird vielmehr ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besondere Vorsicht geboten. Kontoauszüge werden regelmäßig nicht als Erklärung der Bank, den Kredit in einer bestimmten Währung zu führen und eine vom Kreditnehmer verlangte Konvertierung abzulehnen, aufgefaßt. Kann eine den Vertrag verletzende Partei den drohenden Schaden dadurch abwenden, daß sie ihre Vertragspflichten erfüllt, so ist die andere Partei nicht verpflichtet, von ihrem Recht zur Vertragsauflösung Gebrauch zu machen und sich einen anderen Vertragspartner zu suchen, um nachteilige Folgen der Vertragsverletzung abzuwenden.