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Beim Umfang einer Aufklärungspflicht ist in der Regel auf den Vertreter abzustellen. Zum Mitverschulden des Anlegers

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1303ÖBA 2005, 719 Heft 10 v. 1.10.2005

§§ 11, 13 ff WAG; § 1304 ABGB. Beim Umfang einer Aufklärungspflicht ist auf den Vertreter abzustellen; das gilt aber dann nicht, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Rechnung von Anlegern anbietet, unter Offenlegung der Identität seines Kunden Orders übermittelt. Ein Mitverschulden des Kunden, das die Schadenersatzpflicht der die Wertpapierdienstleistung anbietenden Bank mindert, kann schon dann in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. Die uneingeschränkte Betrauung eines gar nicht bekannten Menschen mit der Verwaltung wesentlichen Vermögens ist als gravierende Sorglosigkeit zu werten.

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