§§ 11, 13 ff WAG; § 1304 ABGB. Beim Umfang einer Aufklärungspflicht ist auf den Vertreter abzustellen; das gilt aber dann nicht, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Rechnung von Anlegern anbietet, unter Offenlegung der Identität seines Kunden Orders übermittelt. Ein Mitverschulden des Kunden, das die Schadenersatzpflicht der die Wertpapierdienstleistung anbietenden Bank mindert, kann schon dann in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. Die uneingeschränkte Betrauung eines gar nicht bekannten Menschen mit der Verwaltung wesentlichen Vermögens ist als gravierende Sorglosigkeit zu werten.