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Bankomatkarten sind als Urkunden anzusehen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1211ÖBA 2004, 561 Heft 7 v. 1.7.2004

§§ 74, 223, 229 StGB. Bankomatkarten sind bereits vor Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber Urkunden im strafrechtlichen Sinn.

OGH 24. 9. 2003, 13 Os 43/03

Aus den Entscheidungsgründen:

Bankomatkarten sind aus der Sicht des OGH als Urkunden anzusehen (vgl etwa 12 Os 110/02 ; 11 Os 28/02 ; 12 Os 142/00 ). SSt 55/87 und die darauf Bezug nehmenden Urteile zu 13 Os 40/90 und 12 Os 163/87 , sprechen nur jenen - früher ausgegebenen - Geldbehebungskarten eine Urkundeneigenschaft ab, die ausschließlich einen Magnetstreifen aufweisen und ebenfalls als Bankomatkarten bezeichnet wurden. Ausdrücklich wird in SSt 55/87 darauf verwiesen, daß nicht nur eine integrierte Scheckkartenfunktion wegen der damit verbundenen Garantieerklärung eine Urkundeneigenschaft zu begründen vermag, sondern auch eine der Bankomatkarte "nach ihrem (lesbaren) schriftlichen Inhalt" zukommende "Legitimationsfunktion". Infolge der De- facto-Aufhebung der Scheckkarteneigenschaft von Bankomatkarten wegen der dem Kontoinhaber im Regelfall nicht mehr eingeräumten Scheckverfügungsberechtigung und wegen fehlender Garantieerklärungen für ausgestellte Schecks kommt der Legitimations- und damit Beweisfunktion neuerer Bankomatkarten entscheidende Bedeutung zu. Die im Umlauf befindlichen Bankomatkarten sind vom Karteninhaber zwecks Klarstellung der Identität zu unterschreiben. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kommt der Bankomatkarte eine Beweisfunktion iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB zu, erklärt doch der Unterfertigende damit, Verfügungsberechtigter über diese Bankomatkarte zu sein. Durch ihre Ausgabe berechtigt das Kreditinstitut den (rechtmäßigen) Inhaber in erster Linie zu bargeldlosen Transaktionen. Der Bankomatkarte kommt aber nicht nur die Aufgabe eines EDV-unterstützten Zugriffsmittels bei Bankomaten oder Bankomatkassen zu; vielmehr hat sie für ihren Besitzer auch schon vor der Unterfertigung eine vom Aussteller erklärte - durch den aufgeprägten Gültigkeitszeitraum begrenzte - Legitimations- und damit Beweisfunktion iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB bei Bankgeschäften (etwa bei der Überweisung oder Auszahlung) oder bei Zahlungen unter Verwendung der Bankomatkarte in Geschäften, bei denen keine Bankomatabbuchung möglich ist, dokumentiert doch das Kreditinstitut auf der Karte die Verfügungsberechtigung des Karteninhabers über ein entsprechendes Bankkonto und den Zahlungswillen des Ausstellers bei Einsatz der Bankomatkarte.

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