§ 16 Z 2 WAG verpflichtet lediglich, jene räumlich-organisatorischen Maßnahmen zur Abgrenzung der Vertraulichkeitsbereiche "Eigenhandel" und "Kundenhandel" zu treffen, die unter Berücksichtigung der Unternehmensstruktur bei wirtschaftlicher Betrachtung möglich sind, nicht jedoch zu einer räumlichen Trennung (in verschiedene Zimmer) schlechthin. Die jeweiligen Vertrauensbereiche sind so zu trennen, daß Interessenkonflikte möglichst gering sind, was in Ansehung der operativen Abwicklung des Handels eine personell-organisatorische Trennung bedingt. Der Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Banken hat keinen Verordnungscharakter und gibt nur einen Handelsbrauch wieder. Die Einhaltung des SCC ist nicht in jeder Hinsicht ausreichend, um die Wohlverhaltensregeln der §§ 11 bis 18 WAG zu erfüllen.