§ 30 KO. Deckt der Gemeinschuldner das Abstattungskreditkonto mit einem Betrag ab, den er unmittelbar vorher von seinem bei derselben Bank unterhaltenen Kontokorrentkreditkonto behob, so hat die Bank nach der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur soviel und gerade das erhalten, was sie auch im Konkurs hätte bekommen können, weil ihre Gesamtforderung letztlich unverändert blieb.