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Keine Anfechtbarkeit nach § 30 KO, wenn der Gemeinschuldner ein Konto mit einem Betrag abdeckt, den er unmittelbar vorher von einem anderen Konto behob.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1210ÖBA 2004, 559 Heft 7 v. 1.7.2004

§ 30 KO. Deckt der Gemeinschuldner das Abstattungskreditkonto mit einem Betrag ab, den er unmittelbar vorher von seinem bei derselben Bank unterhaltenen Kontokorrentkreditkonto behob, so hat die Bank nach der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur soviel und gerade das erhalten, was sie auch im Konkurs hätte bekommen können, weil ihre Gesamtforderung letztlich unverändert blieb.

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