§§ 1002, 1026, 1041, 1400 ff, 1431 ff ABGB. Der Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist kein Auftrag, sondern eine Weisung im Rahmen des Girovertrags. Fehlt ein gültiger Überweisungsauftrag, so findet die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Empfänger statt. Eine Ausnahme ist dann zuzulassen, wenn der scheinbar Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer Anweisung erweckt hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung "kraft Rechtsscheins" dem scheinbar Anweisenden als dessen Leistung zurechnen kann. Auch ein redlicher Bereicherter ist zur Rückzahlung einer ohne Rechtsgrund erlangten Leistung verpflichtet.