§ 458 ABGB. Dem Pfandbesteller ist die rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts, insbesondere durch einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache, untersagt. Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung, eine freie, nicht zum Eigenbedarf genutzte Eigentumswohnung einer Vermietung zuzuführen. Weder durch die einige Monate währende Nichtvermietung der Wohnung noch durch die spätere Wiedervermietung wird eine Änderung der Widmung des Pfandobjektes herbeigeführt.