§ 1422 ABGB; § 136 GBG; § 2 AußStrG. Dem Erwerb des Pfandrechts durch den, der eine durch Höchstbetragshypothek gesicherte Schuld einlöst, steht nichts im Weg, wenn das Grundverhältnis aufgelöst oder auf den Zahler übertragen wird. Die eingeschränkte richterliche Kognition in Grundbuchssachen schließt nicht den logischen Schluß auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis aus. Ergibt sich aus der Urkunde unzweifelhaft, daß alle Beteiligten - Pfandschuldnerin, Pfandgläubigerin und Einlöser - den Rechtsfolgewillen hatten, das der kreditgebenden Bank bestellte Pfand ohne jede Einschränkung auf den Einlöser der ausfhaftenden Kreditforderung übergehen zu lassen, so steht der Bewilligung des Eintragungsbegehrens nichts im Weg.