§§ 871, 901, 1357, 1501 ABGB. Der Irrtum des Bürgen über die Bonität der Hauptschuldnerin und das Risiko der Bürgschaft bezieht sich auf den Inhalt des Geschäfts. Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offen stand und leicht möglich war, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden. Für die Irrtumsanfechtung ist es ohne Belang, ob der Irrtum vom Irrenden verschuldet war oder nicht. Ist die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung ausdrücklicher Verwendungszweck des eingeräumten Kredites, so ist das Bestehen der Bürgschaftsverpflichtung zumindest Geschäftsgrundlage des Kreditvertrages. Der Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung führt demnach auch zum Entfall von Zahlungsverpflichtungen des Beklagten aus dem Kreditvertrag.