§§ 886, 1346 ABGB. Auch bei schriftformgebundenen Rechtsgeschäften ist der Parteiwille nach allgemeinen Auslegungsregeln festzustellen. Die Andeutungstheorie ist nur zur Lösung der Frage heranzuziehen, ob das übereinstimmend Gewollte formgerecht und damit rechtswirksam erklärt wurde. Bei noch so geringen Anhaltspunkten für den in der Klage geltend gemachten Haftungsumfang in der Urkunde ist auf eine allfällige Formungültigkeit nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen.