§§ 28, 30, 31 KO. Der Quotenvergleich ist unabhängig von der verglichenen Zahlungsverpflichtung vorzunehmen, wenn mit dieser nach dem Parteiwillen streitverfangene Ansprüche bereinigt werden sollten. Beim Quotenvergleich kommt es auf die Summe der Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt der späteren Konkurseröffnung an. Auch die Erfüllung einer fälligen Schuld, also eine kongruente Deckung, ist nach § 28 KO anfechtbar; die Benachteiligungsabsicht des Schuldners ist aber notwendiges Tatbestandsmerkmal, das der klagende Masseverwalter zu beweisen hat. Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich, ob die festgestellte Absicht aber als Benachteiligungsabsicht zu beurteilen ist, ist als Rechtsfrage revisibel. Die Anfechtung einer Kredittilgung im Rahmen eines Kontokorrentkredits ist auf die Saldosenkung beschränkt.